Verlängerung der CBAM-Frist

Aktuell ist bekannt, dass es immer wieder zu technischen Problemen kommen kann, die dazu führen, dass einige Unternehmen nicht in der Lage sind, Daten und Berichte im Zusammenhang mit CBAM und dem Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) zu übermitteln.

Um Unternehmen, bei denen Probleme aufgetreten sind, proaktiv zu helfen, hat die Kommission Lösungen für die Meldung von Anmeldern eingerichtet. Zur Erleichterung der Meldepflichtigen, die möglicherweise Schwierigkeiten bei der Meldung hatten und ihren vierteljährlichen CBAM-Bericht noch nicht eingereicht haben, wird ab dem 1. Februar eine neue Funktion im Übergangsregister zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglicht, eine "verzögerte Einreichung" zu beantragen, wodurch sie weitere 30 Tage Zeit haben, ihren CBAM-Bericht einzureichen.

In Übereinstimmung mit den Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden (NCAs) werden gegen Meldepflichtige, die bei der Einreichung ihres ersten CBAM-Berichts Schwierigkeiten hatten, keine Sanktionen verhängt. Eine verspätete Einreichung eines CBAM-Berichts aufgrund von Systemfehlern wäre per Definition gerechtfertigt, solange die Einreichung unverzüglich erfolgt, sobald die technischen Fehler behoben sind. In jedem Fall werden keine Sanktionen verhängt, bevor ein Korrekturverfahren eingeleitet wurde, so dass die Anmelder die Möglichkeit haben, Begründungen vorzulegen und mögliche Ungenauigkeiten in ihrem CBAM-Bericht zu korrigieren.

Meldepflichtige, bei denen keine größeren technischen Probleme auftreten, werden weiterhin aufgefordert, ihren CBAM-Bericht bis zum Ende des Berichtszeitraums einzureichen. Im Einklang mit der Durchführungsverordnung 2023/1773, die den Übergangszeitraum regelt, können sie ihre ersten drei CBAM-Meldungen bis zum 31. Juli 2024 ändern und korrigieren.

Die technischen Teams arbeiten rund um die Uhr daran, noch bestehende Probleme zu beheben.

Thomas Frye

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Jens Bürger
B.A.

02931 878-141
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Weitere Informationen

EU-Verordnung 2023/956

Anhang I der Verordnung mit Liste der Warengruppen

Leitlinien für Importeure

CBAM - Durchführungsverordnung

Anhang der Durchführungsverordnung


Hinweis

Bei den Dokumenten "Leitlinie für Importeure", CBAM-Durchführungsverordnung" und Anhang der Durchführungsverordnung" handelt es sich um Übersetzungen der Originaldokumente in englischer Sprache per Übersetzungsprogramm DeepL in deutsche Sprache. Diese Übersetzung ist als Service der IHK zu verstehen, der erste Hinweise gibt und kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl die Übersetzungen der Dokumente mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.