Energie: Brennstoffemissionshandel

Die Einführung der CO2-Bepreisung für Brennstoffe in Form eines nationalen Emissionszertifikatehandels ist das zentrale Instrument eines umfangreichen Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur Erreichung ihrer Klimaziele für 2030. Ziel ist es, einen finanziellen Anreiz zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu setzen. Unter den Zertifikatehandel fallen Emissionen fossiler Brennstoffe, die nicht über den europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst sind. Dies sind in erster Linie solche in den Bereichen Mobilität und Wärme, gleichermaßen bei Unternehmen und Haushalten.

Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startet 2021 zunächst mit einem jährlich steigenden Festpreis pro Tonne CO2. Der Zeitplan: Pro Tonne CO2, die bei der Verbrennung von Diesel, Benzin, Erdgas, Flüssiggas und Heizöl entsteht, müssen die Inverkehrbringer dieser Brennstoffe zunächst 25 Euro zahlen. Bis 2025 steigt der Preis für die CO2-Zertifikate nach einem festgelegten Pfad auf 55 Euro, bevor ab 2026 der eigentliche Emissionshandel mit einem Preiskorridor von zunächst 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 folgen soll. Ob auch für die darauffolgenden Jahre ein Preiskorridor zur Anwendung kommen wird, ist noch nicht festgelegt.

Für Diesel und Heizöl ergibt sich ein Preisaufschlag, der von 6,7 Cent pro Liter im Jahr 2024 auf 14,7 Cent pro Liter im Jahr 2025 zulegt. Bei Erdgas steigt der Preisaufschlag von zunächst 0,5 Cent pro Kilowattstunden bis 2025 auf 1,1 Cent pro Kilowattstunde.

Die Kosten für die CO2-Zertifikate werden in der Lieferkette bis zu den Verbrauchern weitergereicht.

Um die Auswirkungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BHEG) und die CO2-Bepreisung auf Ihr Unternehmen zu errechnen, bietet Ihnen die IHK einen CO2-Preisrechner an. Hiermit können Sie unkompliziert die Zusatzbelastung aller Energieträger bis 2027 errechnen.

Generell fehlen derzeit viele Detailregelungen. Im Gesetz sind insgesamt 14 Verordnungsermächtigungen enthalten. Diese betreffen beispielsweise die Festlegung der jährlichen Emissionsmengen, die Berichtspflichten, das Verhältnis von nEHS zum EU-ETS und die Regelungen zur Vermeidung von Nachteilen für besonders betroffene Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Nach und nach werden durch sie einzelne Fragen geklärt – und vermutlich neue aufgeworfen.

Über die Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert ein Merkblatt der DIHK. Es erläutert unter anderem, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist. 

Beihilfe für Unternehmen

Um eine Verlagerung der Produktion ins Ausland (Carbon Leakage) zu vermeiden, hat die Bundesregierung eine Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) erlassen. Die BECV sieht Beihilfen für Unternehmen vor, die im Grunde den Carbon-Leakage-Regelungen des EU-Emissionshandel (EU-ETS) folgen.Sektoren und Teilsektoren, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zur BECV aufgelistet wurden, sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 BECV beihilfeberechtigt. Basis dieser Sektorenlisten ist die aktuelle Carbon-Leakage-Liste des EU-Emissionshandels.

Prüfverfahren

In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können Unternehmen

  • gemäß §§ 18 ff. BECV weitere Sektoren oder Teilsektoren mit einem relevanten Carbon-Leakage-Risiko identifizieren und als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren anerkennen lassen bzw.
  • gemäß § 23 BECV für bereits beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren auf Basis ihrer tatsächlichen Emissionsintensität die Zuordnung eines anderen Kompensationsgrades zu beantragen.

Leitfaden zur Antragsstellung

Zuständig für die Antragsverfahren ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. 
Zur Unterstützung von Unternehmen hat die DEHSt einen Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektorenund zum Besonderen Einstufungsverfahren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung veröffentlicht.

Der Leitfaden enthält konkrete Anforderungen an Datenquellen und die Datenqualität sowie Hinweise zur Berechnung des Carbon Leakage-Risikos. Er unterstützt die Antragsteller zudem durch eine Reihe von Erläuterungen und Indikatoren zu den drei eher weichen Kriterien: Reduktionspotential, Marktbedingungen und Gewinnmargen.