Energie: Energieeffizienzgesetz

Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, wobei es zum Teil aber deutlich über die EU-Vorgaben hinausgeht. So soll der Endenergieverbrauch der Bundesrepublik bis 2030 im Vergleich zu 2008 um 26,5 Prozent auf maximal 1.867 Terawattstunden (TWh) gesenkt werden. Der Primärenergieverbrauch soll analog um 39,3 Prozent auf maximal 2.252 TWh fallen. Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 angestrebt. Unter anderem auf Drängen der IHK-Organisation konnte aber erreicht werden, dass die Einsparzielen nicht mit einer Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen und dass die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.

Pflichten für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Energiesparmaßnahmen identifizieren und konkrete Umsetzungspläne veröffentlichen. Das muss spätestens binnen 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Zudem ist zu beachten:

  • Die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463/VALERI durchlaufen.
  • Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren müssen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne bestätigen.
  • Die validierten Maßnahmen und Umsetzungspläne sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Anfrage vorzulegen.
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärme-Quellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln.

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind künftig dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Im Rahmen des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert und Umsetzungspläne dafür veröffentlicht werden. Betroffene Unternehmen haben ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachzukommen, wobei die Pflichterfüllung durch das BAFA in Stichproben überprüft wird. Bei Verstößen können Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro drohen.

  • Die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN EN 17463/VALERI durchlaufen.
  • Die Pflichterfüllung wird stichprobenartig vom BAFA kontrolliert.
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärme-Quellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird jeweils der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen. Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen, sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Das EnEfG im Überblick

Energieeffizienzziele

Das EnEfG normiert erstmalig verbindliche End- und Primärenergieeinsparziele. Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch der BRD um 26,5 Prozent gegenüber 2008 gesenkt werden (2030 maximal 1.867 Terawattstunden Endenergieverbrauch), der Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent (2030 maximal 2.252 Terawattstunden Primärenergieverbrauch). Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 angestrebt. Die beschlossene Fassung stellt klar, dass damit keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.

Managementpflichten für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden müssen binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (beziehungsweise nach Erreichen des Verbrauchsstatus) ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder eine Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) eingeführt haben. Zudem müssen sie zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Energie- und Abwärmeströme, technisch realisierbarer Einspar- und Abwärmemaßnahmen sowie Wirtschaftlichkeitsbewertungen der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI) erfüllen.

Zudem werden alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln und zu veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Als wirtschaftlich deklariert der Gesetzgeber dabei Maßnahmen, bei denen sich nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (AfA-Tabellen des BMF) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Abwärme-Verpflichtungen

Unternehmen mit einem Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Auf Verlangen von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgern oder sonstigen potenziellen Wärmeabnehmern müssen zudem umfangreiche Informationen zur Abwärme zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sind außerdem bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz (Bafa) zu übermitteln und aktuell zu halten, die diese Infos – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt. Die notwendigen Informationen umfassen unter anderem Unternehmensdaten, jährliche Wärmemenge und thermische Leistung, Leistungsprofile, Regelungsmöglichkeiten und durchschnittliches Temperaturniveau.

Sonstiges

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition "klimaneutraler Unternehmen", an das zukünftig Ausnahmen und Befreiungen der gesetzlichen Pflichten geknüpft werden können. Zudem sieht das Gesetz bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor.

Nachlaufend zum EnEfG wird außerdem das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) überarbeitet. Mit der Novelle soll die Auslösepflicht für Energieaudits von der europäischen KMU-Definition auf einen jährlichen Energieverbrauch von mindestens 2,5 Gigawattstunden umgestellt werden. Damit findet auch die Verknüpfung zum EnEfG statt – alle Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch größer 2,5 Gigawattstunden unterliegen dann der Auditpflicht nach EDL-G (beziehungsweise ab 7,5 Gigawattstunden erweiterten Pflichten für EMS/UMS nach EnEfG) und den anknüpfenden Umsetzungsplan- und Abwärmepflichten nach EnEfG.

(Quelle: DIHK)