Schweiz hebt Industriezölle ab Januar 2024 auf
Seit dem 01. Januar 2024 fallen in der Schweiz für fast alle Industrieprodukte keine Zölle mehr an. Als Industrieprodukte gelten in der Schweiz alle Güter mit Ausnahme der Agrarprodukte (inkl. Futtermittel) und der Fischereierzeugnisse.
Die Aufhebung der Industriezölle umfasst somit alle Waren der Kapitel 25–97 des Zolltarifs mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind. Damit fallen für diese Produkte unabhängig des Warenursprungs seit dem 01.01.2024 bei der Einfuhr in die Schweiz keine Zölle mehr an.
Da der Zollsatz für diese Einfuhren dann 0 % beträgt, ist in den meisten Fällen auch kein präferenzieller Ursprungsnachweis mehr notwendig. Die Einfuhrzollanmeldungen bleiben weiterhin verpflichtend. Außerdem ändert sich der Zolltarif und wird vereinfacht. Von 9114 wird die Anzahl Tarifpositionen auf 7511 reduziert.
In den folgenden Fällen ist seit dem 01.01.2024 kein Präferenznachweis mehr notwendig:
- Endverbleib der Ware in der Schweiz;
- Wiederausfuhr oder Verarbeitung der Ware in der Schweiz und Wiederausfuhr ohne Präferenzzollbehandlung in Bestimmungsländer, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht;
- Ausreichende Verarbeitung und Wiederausfuhr mit Schweizer Ursprung, ohne dass im Rahmen des jeweiligen Freihandelsabkommen kumuliert wird.
In folgenden Fällen ist ein Präferenznachweis erforderlich (also auch eine EUR.1):
- Verarbeitung und Wiederausfuhr der verarbeiteten Ware in ein Bestimmungsland, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht. Die verarbeitete Ware hat Schweizer Ursprung, der unter Nutzung einer Kumulierung erlangt wurde. Dies gilt beispielsweise im Rahmen des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM);
- Durchhandel (sogenannte Handelswarenkumulierung des Regionalen Übereinkommens).
Die Abschaffung der Industriezölle hat keine Auswirkungen auf die notwendigen Zollformalitäten. Einfuhrzollanmeldungen sind weiterhin verpflichtend. Hierfür müssen Einführer seit dem 1. Januar 2024 die neuen Zolltarifnummern nutzen.
Unternehmen, die ihre Waren nur vorübergehend in die Schweiz einführen, können weiterhin das Carnet ATA nutzen. Dies gilt beispielsweise für Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung oder Güter, die zu wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken in die Schweiz ein- und wieder ausgeführt werden.
Quellen: