Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV EU 1169/2011), mit der die Verbraucher europaweit einheitlich und umfassend über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft von Lebensmitteln informiert werden sollen.
Neben Angaben zur Kennzeichnung und Deklarierung von Lebensmitteln enthält die Verordnung auch Vorgaben zu Herkunftsangaben, Nährwertdeklaration, Fernabsatz und auch Werbung. Zu beachten sind insbesondere Regeln zur Allergenkennzeichnung bei loser Ware in Handel, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung.
Die Informationspflichten über potenziell wirksame Allergene gelten für alle Lebensmittel, die für Endverbraucher bestimmt sind. Unternehmer müssen Informationen darüber vorhalten, in welchen Produkten Zutaten enthalten sind, die möglicherweise Allergien auslösen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Informationen unter den weiterführenden Links.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Seit dem 13.12.2014 sind die folgenden Angaben zu Lebensmitteln für Lebensmittelproduzenten und -händler (einschließlich Online-Handel) sowie Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (Restaurants, Kantinen, Krankenhäuser) verpflichtend:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Zutatenverzeichnis
- Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können (s.u.)
- Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
- ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
- Name oder Firma und Anschrift des Unternehmers
- ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
- Gebrauchsanleitung, falls angemessene Verwendung des Lebensmittels ohne eine solche schwierig wäre
- Alkoholgehalt (bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-%)
- Nährwertdeklaration (verpflichtend erst seit dem 13.12.2016)
Die LMIV schreibt auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (z.B. lose Ware im Handel, Gemeinschaftsverpflegung) die Kennzeichnung von Allergenen und Unverträglichkeiten auslösenden Stoffen vor. Bei der Abgabe loser Ware muss mündlich, schriftlich oder elektronisch über Allergene informiert werden.
Die relevanten Allergene sind:
- Glutenhaltige Getreide
- Krebstiere
- Eier
- Fisch
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch
- Schalenfrüchte
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulphite in einer Konzentration von mehr als 10mg/kg oder 10mg/l als insgesamt vorhandenes SO2
- Lupinen
- Weichtiere