Pflichten eines Betriebes

Übersicht über die Regeln der Arbeitssicherheit

Wer Mitarbeiter beschäftigt, für den gelten grundsätzlich die Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit. Dazu gehört die Betreuung durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, eine Gefährdungsbeurteilung, auf deren Grundlage die Durchführung von jährlichen Unterweisungen, die regelmäßige Überprüfung der Betriebsmittel und weitere branchen- oder risikoabhängige Vorgaben und Maßnahmen. Ein Überblick:

Wie muss ein Betrieb betreut werden?

Die Betreuung eines Betriebes durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt ist in der DGUV Vorschrift 2 und dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt. Die Betreuungsform wird in der DGUV Vorschrift 2 vorgeschrieben.

Es wird in drei Betreuungsformen unterschieden:

  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2, Anlage 1)
  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2)
  • Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu maximal 50 Beschäftigten. (DGUV Vorschrift 2, Anlage 3)

Die Anzahl der Beschäftigten wird nach DGUV Vorschrift 2 anteilig berechnet.

Wie geht man nun vor – wie sieht die Praxis aus? 

Die Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 festlegen.

  • Habe ich einen Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigte
  • Habe ich einen Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten
  • Oder kann/will ich das Unternehmermodell (bedarfsorientierte Betreuung) nutzen

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen.

Es gibt dazu folgende Möglichkeiten:

  • Bestellung bzw. beauftragen einer selbstständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Bestellung bzw. beauftragen eines selbstständigen Betriebsarztes
  • Beauftragung eines Arbeitssicherheitsanbieters (Sifa + Betriebsarzt aus einer Hand)
  • Ausbildung eines Mitarbeiters von der BG zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (der Betriebsarzt muss trotzdem weiterhin bestellt werden)

Gefährdungsbeurteilungen für den Betrieb bzw. alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten erstellen

Entweder erstellt der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilungen selbst, wobei die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt mit einbezogen werden sollten. Sie können auch im Auftrag durch die Fachkraft in Abstimmung mit dem Betriebsarzt erstellt werden.

Mitarbeiterunterweisungen zur Arbeitssicherheit müssen jährlich durchgeführt werden

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen.

Überprüfung aller elektrischer ortsveränderlicher Betriebsmittel nach DGUV-Vorschrift 3

Die DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) ist eine gesetzliche Vorschrift für die Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen.

Überprüfung der ortsfesten elektrischen Betriebsmittel

Als Eigentümer der Firmenimmobilie ist jeder Unternehmer verpflichtet alle 4 Jahre elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel von einer Elektrofachkraft überprüfen zu lassen.

Bestellen von Sicherheitsbeauftragten (ab 20 Beschäftigten) nach SGB VII § 22 und DGUV Vorschrift 1

In Unternehmen mit 20 Beschäftigten und mehr müssen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte (SIB) bestellt werden.


Bereitstellen und regelmäßiges Überprüfen der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

BetrSichV §5 - Der  Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.

Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen

Jedem Mitarbeiter muss bei gefährdenden Tätigkeiten eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), wie z. B. Handschuhe, Schutzbrillen, Helme usw. zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist, dass diese auch genutzt wird.

Ein Gefahrstoffverzeichnis erstellen

Gemäß Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis führen. Vorgaben zum Erstellen eines solchen Verzeichnisses enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400.

Medizinische Vorsorge vom Betriebsarzt durchführen lassen

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind in einigen Branchen Pflichtuntersuchungen vorgesehen. Des Weiteren ist allen Beschäftigten eine Angebotsvorsorge vom Betriebsarzt (z. B. Sehtests) anzubieten.

Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen und dem Umgang mit Gefahrstoffen müssen erstellt werden

Klare und verständliche schriftliche Anweisungen, ausgehängt am Arbeitsplatz, sollen die Beschäftigten zur Einhaltung der Sicherheitsvorgaben animieren.

Brandschutz

Die Technische Regel „ASR A2.2 -Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen.

Erste Hilfe

Überprüfen, ob eine ausreichende Erste Hilfe-Abdeckung nach DGUV Vorschrift 1 vorhanden ist. Eine Anleitung bietet auch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 –Erste Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe.

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Nach § 11 des Arbeitssicherheitsgesetztes (ASiG) ist ab einer Betriebsgröße mit mehr als 20 Beschäftigten die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses vorgeschrieben.

Sicherheitskennzeichnungen aushängen

Unter einer Sicherheitskennzeichnung versteht man Sicherheitshinweisschilder nach DIN EN ISO 7010, wie Brandschutzschilder, Fluchtwegschilder, Gefahrenhinweise u. ä. und auch Flucht- und Rettungspläne, die nach der Arbeitsstätten-Regel ASR A1.3 auszuhängen sind.

 Bestellung von besonderen beauftragten Personen

  • Gesetze schreiben die Bestellung von besonderen beauftragten Personen vor
  • Der Betriebsbeauftragte ist mit besonderen Rechten ausgestattet
  • Der Beauftragte ist schriftlich zu bestellen und erforderlichenfalls der Behörde die Bestellung anzuzeigen

Branchenspezifische Maßnahmen

Jede Branche hat seine (ihre) eigenen typischen Gefährdungen. Dazu gibt es bei den verschiedenen Berufsgenossenschaften Informationen.