Steuerung der Windkraftstandorte

OVG schränkt Steuerungsmöglichkeiten für Windkraftstandorte massiv ein!

Im Zuge der Energiewende ist der Ausbau der Windenergie auch in der Region Hellweg-Sauerland unerlässlich, denn die Unternehmen sind auf eine sichere und kostengünstige Energieversorgung angewiesen. Dabei kommt es jedoch darauf an, Windräder an besonders geeigneten Standorten zu konzentrieren und im Umkehrschluss einer flächendeckenden Verteilung vorzubeugen. Doch diese Steuerung hat das Oberverwaltungsgericht NRW jetzt für unwirksam erklärt.

Bei allem Interesse an einem Ausbau der regenerativen Energieversorgung gilt: Aus touristischer Sicht ist es wichtig, Freiräume im Landschaftsbild vor allem des Sauerlandes zu sichern, Sichtachsen von Rotoren freizuhalten und Abstände zu Ortslagen und touristisch sensiblen Bereichen einzuhalten. Genau das sieht die 19. Änderung des Regionalplanes Arnsberg für die Kreise Soest und HSK mit einer Fläche von mehr als 9.000 ha für Windenergiebereiche (108 Flächen) vor. Wird diese Planung im kommenden Jahr rechtskräftig, dann sind weitere Anlagen nur dort oder an anderen, von der jeweiligen Kommunen ausdrücklich zugelassenen Standorten zulässig.

Damit aber in der Zwischenzeit kein ungesteuerter Ausbau außerhalb dieser Gebiete stattfindet, hat das Land eine übergangsweise Steuerung eingeführt: Zunächst eine Änderungen am Landesentwicklungsplan (LEP) und im Anschluss im Landesplanungsgesetz (LPlG). Beide Instrumente eröffneten die Möglichkeit, die Genehmigungen und den Bau von Windkraftanlagen zeitlich befristet auszusetzen.

Oberverwaltungsgericht NRW zu landesplanerischen Instrumenten

Bereits in der Entwurfsphase äußerte das Oberverwaltungsgericht (OVG) im Februar 2024 deutliche Kritik an der Ergänzung des Ziels 10.2-13 im LEP (Übergangsregelung). Obwohl diese Festlegung formal nicht verworfen wurde, war eine rechtssichere Übergangssteuerung in dieser Form nicht mehr möglich. Daher beschloss die Landesregierung eine Änderung des Landesplanungsgesetzes, die im Juni 2024 in Kraft trat. Konkret betrifft dies § 36 Abs. 3 LPlG NRW, der vorsieht, dass Genehmigungen für Windkraftanlagen für ein Jahr ausgesetzt werden können, wenn die Standorte außerhalb der vorgesehenen Windenergiebereiche liegen.

Am 24. 09.24 wurde auch das zweite Instrument durch einen Beschluss des OVG im Eilverfahren für offensichtlich rechtswidrig erklärt. Zwar steht ein Hauptsacheverfahren noch aus. Doch bis über dieses entschieden wird, ist mit der Genehmigung zahlreicher weiterer Anlagen und wohl auch dem Abschluss der Regionalplanungsverfahren zu rechnen. 

Windenergieanlagen wieder uneingeschränkt im Außenbereich zulässig

Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes haben bereits heute Auswirkungen. Die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich gilt uneingeschränkt. Antragsteller haben dort einen Anspruch auf Genehmigung, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Erschließung der Anlage gesichert ist.

Eine Steuerung der Windkraftanlagen auf bestimmte Gebiete ist bis zum Inkrafttreten einer Regionalplanung mit ausgewiesenen Windenergiebereichen nicht möglich. Nun liegt es am Bundesgesetzgeber, die gewünschte Rechtslage zu klären. Dieser könnte spezielle Regelungen für Windkraftanlagen im Baugesetzbuch (BauGB) festlegen. Die Novelle des BauGB zielt nach derzeitigem Stand aber eher darauf ab, die Genehmigung von Windrädern in der Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Steuerung durch die Regionalplanung zu erleichtern.

Bezug:

Urteil OVG NRW vom 16.02.2024, Aktenzeichen: Az. 22 D 150/22.AK

Beschluss OVG NRW vom 26.09.2024, Aktenzeichen: 22 B 727/24.AK