Grundsätzliches
- Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Deshalb gelten strenge Formvorschriften, die grundsätzlich eingehalten werden müssen.
- Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern. Für jede Sendung darf nur ein Original-Ursprungszeugnis ausgestellt werden.
- Der Antragsteller muss seinen Firmensitz oder, falls er kein Gewerbe unterhält, seinen Wohnsitz im örtlich zuständigen IHK-Bezirk haben.
- Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es sind die in der Europäischen Union gültigen Vordrucke – Original (orange), Antrag (rosa), Durchschrift (gelb) – zu verwenden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig!
- Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer, die bei der Verwendung von gelben Durchschriften in das entsprechende Leerfeld der Durchschrift zu übernehmen ist. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Fotokopien sind nicht zulässig.
Ausfüllhilfe
Feld 1: Firmierung und Anschrift vollständig einsetzen. Es ist grundsätzlich zwischen Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind und sonstigen Gewerbetreibenden (nicht im Handelsregister eingetragen) zu unterscheiden. Unternehmen dürfen nur auftreten, wie im Handelsregister eingetragen. Gewerbetreibende müssen mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen sowie vollständiger Anschrift aufgeführt werden. Bestimmte Zusätze sind nur zulässig, wenn sie hinter dem Namen aufgeführt werden.
Feld 2: Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur an Order einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden. Für Länder, die einem Embargo unterliegen, dürfen keine Ursprungszeugnisse ausgestellt werden.
Feld 3: Es ist auf die richtige Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten, zum Beispiel „Bundesrepublik Deutschland“ (nicht BRD), „Japan“ etc. Keine Ursprungsbegriffe sind: England, Holland etc., auch dann nicht, wenn dies vom Kunden ausdrücklich gefordert wird. Im Zweifelsfall sollte die Länderbezeichnung bei der IHK erfragt werden. Bei Aufführung eines oder mehrerer EU-Länder ist der Zusatz „Europäische Union“ in der entsprechenden Sprache in Klammern hinzuzusetzen, zum Beispiel „Bundesrepublik Deutschland“ (Europäische Union). Wird der allgemeine Ursprungsbegriff „Europäische Union“ im Empfangsland akzeptiert, dann genügt dieser. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 3 oder in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann zu vermerken: „Siehe Feld 6“. Die Ursprungsländer müssen immer auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses angegeben werden.
Feld 4: Auf die Beförderungsart, zum Beispiel „Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post“ sollte hingewiesen werden.
Feld 5: Hier kann zum Beispiel eingetragen werden: die Importlizenznummer, die interne Auftragsnummer, die Akkreditiv-Nummer, Hinweis auf eine Zweitausfertigung etc.; nicht aber der Hersteller der Waren oder Erklärungen des Exporteurs. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit der IHK zu nehmen.
Feld 6: Aufzuführen sind „Anzahl und Art der Packstücke“ oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl beziehungsweise bei Massengütern „lose geschüttet“. Die Ursprungsangabe in der Markierung der Packstücke muss mit dem tatsächlichen Ursprung übereinstimmen. Keine versteckte Herstellerangabe in der Markierung der Packstücke oder in der Warenbezeichnung aufführen. Bei mehreren Warenarten und/oder mehreren Ursprungsländern hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu erfolgen. Bei zu umfangreichen Warensendungen sollte anstelle eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet werden, mit dem Hinweis „gemäß angesiegelter beigefügter Rechnung Nr. ....... vom .......“ oder „Packliste“. Bei zu umfangreichen Anlagen sprechen Sie bitte Ihre IHK an. Eventuell genügt ein Verweis auf eine unverwechselbare Unterlage, die nicht anzuheften ist. Allerdings muss dieses Geschäftspapier die Warensendung gemeinsam mit dem Ursprungszeugnis begleiten. Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Fantasiebezeichnungen, zum Beispiel aus einem Akkreditiv, dürfen nur gemeinsam mit der allgemein verständlichen Warenbezeichnung verwendet werden: „as per L/ C ............“
Feld 7 Dieses Feld ist stets auszufüllen. Die Mengenangaben können zum Beispiel erfolgen in Kilogramm (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter, Tonne. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) anzugeben, auch dann, wenn die Menge durch eine andere Maßeinheit schon bestimmt wurde. In der Regel erfolgt die Angabe der Stückzahl in Verbindung mit der Warenbezeichnung in Feld 6, sodass nur das Netto- und das Bruttogewicht in Feld 7 angegeben werden.
Feld 8: (nur im Antragsformular) Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware im „eigenen Betrieb in Deutschland“ oder „in einem anderen Betrieb“ hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware „im eigenen Betrieb“ gefertigt, der übrige Teil jedoch „in einem anderen Betrieb“, dann hat der Antrag im Detail zu enthalten, welcher Teil wo hergestellt wurde. Als im eigenen Betrieb hergestellte Ware gilt die im Unionszollkodex festgelegte ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Auskunft über die Ursprungsregeln erteilt die IHK (siehe auch zusätzliche vom Unterzeichner abzugebende Erklärungen auf der Vorderseite des Antrags). Falls „in einem anderen Betrieb“ anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen (zum Beispiel IHK-Erklärung, Lieferantenerklärung). Was im Einzelfall als Nachweis anerkannt werden kann, erläutert Ihre zuständige IHK. Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift.
Feld 9: (nur im Antragsformular) Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn Antragsteller und Absender in Feld 1 nicht identisch sind. Weitere Auskünfte erteilt die für Sie zuständige IHK.
Bitte beachten Sie:
Der Unterzeichner erklärt, dass ihm Folgendes bekannt ist: Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden; wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden, oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen; für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er gegebenenfalls auch bürgerlich-rechtlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschung.
Erklärungen auf der Rückseite: Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur zulässige Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder nicht möglich sind, wie zum Beispiel Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen.