Allgemeine Rechtsauskünfte
Versteigerungen sind nach der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Industrie- und Handelskammer ist eine Abschrift der Anzeige zu übersenden. Handelsware darf nur in bestimmten Ausnahmefällen versteigert werden.