Schon seit längerer Zeit führt der EU-Emissionshandel auf CO2-Emissionen zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber Importen aus Nicht-EU-Ländern. Zur Vermeidung von Carbon Leakage, also der Verlagerung des globalen Problems in Drittstaaten, führt die Europäische Union jetzt einen Grenzausgleich (CBAM) für bestimmte Importe aus Drittländern ein.
Anfang Oktober 2023 beginnt die zweijährige Übergangsphase zur Einführung des CO2-Grenzausgleichs für solche Importprodukte aus Nicht-EU-Ländern. Zunächst soll er nur auf die folgenden Güter angewendet werden, die ein hohes Potenzial für Carbon Leakage bergen: Aluminium, Eisen, Stahl auch in weiterverarbeiteter Form, Düngemittel, Strom, Wasserstoff und Zement. Zusammen decken diese knapp die Hälfte der vom EU-Emissionshandelssystem (ETS) umfassten Sektoren ab. Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen. Importeure müssen die Gesamtmenge der Warenart (in t. oder KWh) und die CO2-Emissionen der eingeführten Produkte berechnen und dokumentieren. Aus den erstellten Daten muss quartalsweise ein CBAM-Bericht erstellt werden - erstmals für das 4. Quartal 2023. Als Folge muss die erste quartalsmäßige Meldung Ende Januar 2024 abgegeben werden. Völlig offen ist gegenwärtig allerdings noch das nationale Verfahren. So sind aktuell weder die behördliche Zuständigkeit noch der Umfang der Berichtpflichten oder die Registrierungsstelle für CBAM-Anmelder geklärt.
Zweijährige Übergangsphase
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) berücksichtigt sowohl die Treibhaus-emissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. Für den Import dieser Güter müssen nach einer Übergangsphase Emissions-Zertifikate gekauft werden, die äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate bei einer Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits ein CO₂-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. Damit soll eine Doppelbelastung vermieden und Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen, die sie selbst vereinnahmen können.
Die Einfuhrkontrolle der von CBAM betroffenen Güter obliegt den jeweiligen nationalen Zollbehörden. Die Berechnung der Abgabe muss allerdings vom Importeur vorgenommen werden, der sicherstellen muss, fortlaufend die richtige Menge an CBAM-Zertifikaten einzukaufen und dabei jederzeit wenigstens 80 Prozent der eingeführten Waren abdecken zu können. Die Berechnung der spezifischen grauen Emissionen unterscheidet sich hierbei je nachdem, ob es sich um Waren mit oder ohne Vormaterialien mit grauen Emissionen handelt. Sollte es einem Importeur nicht möglich sein, die entsprechenden Daten vom Hersteller zu bekommen, kann er auf von der EU-Kommission festgelegte Benchmark-Werte für die jeweiligen Ursprungsländer beziehungsweise -ländergruppen zurückgreifen. Die Zertifikate sollen über eine zentrale Plattform erworben werden können, wobei sich der Preis aus dem jeweils aktuellen durchschnittlichen Wochenauktionswert der ETS-Zertifikate errechnen soll.
CBAM-Zertifikate erwerben
Im Gegensatz zu den ETS-Zertifikaten soll die Menge der zur Verfügung stehenden CBAM-Zertifikate nicht begrenzt werden. Importeure müssen dabei jährlich zum 31. Mai die Gesamtemissionen der im Vorjahreszeitraum importierten Güter, die unter den CBAM fallen, angeben, und die entsprechende Anzahl an Zertifikaten abgeben. Danach haben sie bis zum 30. Juni Zeit, übriggebliebene Zertifikate zum ursprünglichen Einkaufspreis an die Plattform zurückzugeben. Sie bekommen dabei maximal ein Drittel der ursprünglich gekauften und nicht verwendeten Zertifikate erstattet. Alle darüber hinaus übriggebliebenen Zertifikate erlöschen nach diesem Stichtag ersatzlos. Für das folgende Jahr müssen dann neue Zertifikate erworben werden.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Die Registrierungspflicht für CBAM-Anmelder tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. In der Übergangsphase bis Ende 2025 müssten die Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Sektoren lediglich erfasst werden. Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.
Wie können sich Unternehmen vorbereiten?
Importeure sollten prüfen, ob Sie von CBAM betroffene Waren einführen. Sie sollten dazu prüfen, ob ihre Warentarifnummern gepflegt und korrekt sind. Werden CBAM-pflichtige Waren eingeführt, die im Ursprungsland keinen CO2-Preis erhalten haben, kann eine Analyse der eigenen Lieferketten und ggfs. eine Anpassung der Lieferantenbeziehungen angezeigt sein. Nicht zuletzt sollte ein Verantwortlicher im Unternehmen bestimmt werden.